Gleichbehandlungsgesetze für den öffentlichen Dienst

Bundesebene:

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, dessen erste Fassung aus dem Jahr 1993 stammt, wurde im Laufe der Jahre mehrmals novelliert und entsprechend den EU-Vorgaben erweitert. Es untersagt in der derzeitigen Fassung – vergleichbar dem Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft – die Ungleichbehandlung aufgrund

  • des Geschlechts
  • der ethnischen Herkunft
  • der Religion oder Weltanschauung
  • des Alters
  • der sexuellen Orientierung

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Bundesbedienstete und Personen, die sich um Aufnahme in den Bundesdienst bewerben, auf Lehrlinge des Bundes, Personen mit freiem Dienstvertrag zum Bund, TeilnehmerInnen am Verwaltungspraktikum des Bundes und Frauen im Ausbildungsdienst.

Erfasst sind alle Bereiche des Arbeitslebens:

  • Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • Festsetzung des Entgelts
  • Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
  • Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung
  • Beruflicher Aufstieg, insbesondere Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Verwendungen
  • Sonstige Arbeitsbedingungen
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Frauenförderungsgebot:

Im Unterschied zum Gleichbehandlungsgesetz für die Privatwirtschaft enthält das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz nicht nur ein Gleichbehandlungs-, sondern auch ein Frauenförderungsgebot.Das heißt, der Bund als Dienstgeber ist verpflichtet, die Chancengleichheit der Frauen aktiv zu fördern. Zu diesem Zweck sind

  • für die einzelnen Ressorts Frauenförderpläne zu erstellen
  • Frauen entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplans bevorzugt zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen qualifizieren, zuzulassen
  • Frauen in jenen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt aufzunehmen bzw. zu befördern, sofern sie „gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber“. Als unterrepräsentiert gelten Frauen, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
    > dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- und Entlohnungsgruppe oder in der betreffenden Funktions-, Gehalts- oder Bewertungsgruppe
    > sonstigen Verwendungen, welche auf die dauernd Beschäftigten in der Kategorie entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40 Prozent beträgt.

Als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt laut Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auch sexuelle Belästigung, geschlechtsbezogene Belästigung sowie die Verletzung des Gebots der sprachlichen Gleichbehandlung bei Ausschreibungen.

Personen und Institutionen, die sich mit Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zu befassen haben, sind

  • die Gleichbehandlungskommission des Bundes
  • die Gleichbehandlungsbeauftragten
  • die Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen
  • die Interministerielle Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
  • die Kontaktfrauen

Im Jahr 2011 trat eine Novelle des Gesetzes in Kraft. Seither muss der Bund jährlich einen Einkommensbericht erstellen. Dies soll zur Verbesserung der Einkommenstransparenz beim größten Arbeitgeber der Republik Österreich, dem Dienstgeber Bund, beitragen. Ziel ist es, den sogenannten „Gender Pay Gap“ zu schließen.

KONTAKT

Die Post- und E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen aller Ressorts ebenso wie die der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission des Bundes finden Sie im Adressenverzeichnis. Zu den Aufgaben der Arbeitsgruppen gehört es, DienstnehmerInnen über ihre Rechte und die Möglichkeit, diese geltend zu machen, zu informieren.

NACHLESE

Den vollständigen Text des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes finden Sie im Internet unter http://www.ris.bka.gv.at/ (Bestehendes RIS – Bundesrecht Geltende Fassung – Kurztiteleingabe: BlGB)

Landes- und Gemeindeebene:

Alle österreichischen Bundesländer haben inzwischen Landesgleichbehandlungsgesetze bzw. Antidiskriminierungsgesetze verabschiedet, die in Anlehnung an das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz die Diskriminierung aufgrund

  • des Geschlechts
  • der ethnischen Herkunft
  • der Religion oder Weltanschauung
  • des Alters
  • der sexuellen Orientierung

verbieten.

Der Geltungsbereich dieser Gesetze umfasst Landes- und Gemeindebedienstete sowie Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des jeweiligen Landes fallen.

KONTAKT

Einrichtungen, die auf Landesebene für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung zuständig sind, finden Sie im Adressenverzeichnis. Ihre Aufgabe ist es, Personen, die sich im Sinne des Gesetzes diskriminiert fühlen, zu beraten und zu unterstützen.